Die Gütertrennung (ZGB 247 – 251) kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden.
Zudem tritt die Gütertrennung in folgenden Fällen von Gesetzes wegen ein:
- bei Konkurs eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (ZGB 188)
- bei Ehetrennung (ZGB 118)
In bestimmten Fällen kann die Güterrennung auch auf Begehren einer Partei gerichtlich angeordnet werden (ZGB 185 II Ziff. 1 – 5).
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält seine Vermögenswerte. Das Geschäftsvermögen verbleibt beim Unternehmer und muss bei der Scheidung nicht geteilt werden. Die Gütertrennung ist deshalb die wohl beste Möglichkeit, um ein Unternehmen mit Blick auf die Scheidung abzusichern.
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