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Ehescheidung / Ehetrennung

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Scheidungskosten

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Unternehmerscheidungen, bei denen es viel zu verteilen gibt, sind in der Regel langwierig und komplex. Anspruchsvolle Scheidungsverfahren können mehrere Jahre dauern und sind dementsprechend kostspielig. Dabei sind nicht nur die Gerichts- und Anwaltskosten zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die eine Verschiebung des Scheidungszeitpunkts mit sich bringen kann.

Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtskosten
  • Anwaltskosten

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem kantonalen Recht bemessen und sind von Kanton zu Kanton verschieden. Sie knüpfen an die vermögensrechtlichen Interessen (Streitwert), die Schwierigkeit des Falles und an die Dauer des Verfahrens an. 

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtsgebühren (für Vorladungen, Zustellungen, Urteilsausfertigung)
  • Auslagen (für Zeugen, Sachverständige) 

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach der Honorarvereinbarung, die mit dem Anwalt getroffen wird.

Es ist üblich, dass sich das Anwaltshonorar nach dem Aufwand, der Komplexität der Sache, der Leistungsfähigkeit des Klienten und dem Streitwert richtet – je höher die Komplexität, desto höher das Anwaltshonorar.

Bei fehlender Honorarvereinbarung richtet sich das Anwaltshonorar

  • nach den kantonalen Gebührenverordnungen über die Parteientschädigung, die von Kanton zu Kanton verschieden sind.
  • Bei den meisten Gebührenordnungen erhöht sich das Honorar bei hohem Streitwert. 

Bezieht sich die Anwaltstätigkeit nur auf aussergerichtliche Tätigkeiten (Beratung), richtet sich das Honorar ohne Honorarvereinbarung nach den Honorarordnungen der kantonalen Anwaltsverbände, soweit solche noch bestehen (Auflage der Eidg. Wettbewerbskommission WEKO). 

Kostentragung

Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten von den Ehegatten in der Regel je zur Hälfte getragen.

Bei den Anwaltskosten ist es üblich, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt. In der Scheidungskonvention kann aber eine abweichende Regelung getroffen werden.

Streitiges Scheidungsverfahren

Im streitigen Scheidungsverfahren regelt das kantonale Recht die Aufteilung der Kostentragung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei nach Massgabe ihres Unterliegens die Gerichts- und die Anwaltskosten des Ehepartners trägt. Hinzu kommen die Kosten des eigenen Anwalts.

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