Während des Getrenntlebens (Eheschutz)
Lebt ein Ehepaar zusammen, kommt die Familienbesteuerung zum Zug. Kommt es zur Trennung und Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, kann die getrennte Veranlagung verlangt werden. Diese bewirkt, dass jeder Ehegatte seine eigenen Steuern bezahlen muss. Dies gilt rückwirkend für das ganze Jahr der Trennung.
Kinderlose Ehegatten werden dabei oftmals zum ungünstigen Alleinstehendentarif besteuert.
Hat ein Ehegatte die elterliche Sorge inne, kommt er weiterhin in den Genuss des Verheiratetentarifs.
Nach der Scheidung
Nach der Scheidung unterliegen die geschiedenen Personen der Einzelbesteuerung. Es gelten dieselben Grundsätze wie für das Getrenntleben bzw. Unverheiratete.
Nacheheliche Unterhaltsbeiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
- der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen;
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sie als Einkommen deklarieren;
- Gleiches gilt bei Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder.
Nicht steuerbar sind:
- Unterhaltsbeiträge, die einmalig durch eine Kapitalleistung abgegolten wurden.
- Im Gegenzug kann die Kapitalleistung vom Empfänger nicht abgezogen werden.
- Das Gleiche gilt auch für Ausgleichzahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Werden Grundstücke oder Liegenschaften übertragen, so findet bei der Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub bis zur Weiterveräusserung an eine Drittperson statt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.