Während die Substanz des Eigenguts über die Ehedauer hinaus bestehen bleibt, fallen die daraus erzielten Erträge in die Errungenschaft und daher in die Teilung. Hierzu gehören:
- der auf Kapitalertrag zurückzuführende Geschäftsgewinn
- Erträge auf Wertpapieren oder Guthaben wie Zinsen und Dividenden (Wertsteigerungen aus konjunkturellen Kursgewinnen fallen demgegenüber in diejenige Gütermasse, welcher das Wertpapier zugehört)
- Erträge aus Liegenschaften (Mietzinserträge)
- Einnahmen aus immateriellen Gütern
Tipp
Mit einem Ehevertrag können solche Erträge aus dem Eigengut dem Eigengut zugewiesen und von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeklammert werden (ZGB 199 II)!
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