Verfahren
Wird ein schriftliches Gesuch mit Begründung eingereicht, wird dieses der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme bestimmt das Gericht, ob zu einer Verhandlung vorgeladen wird (Regelfall) oder ob ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen direkten Entscheid gegeben sind.
Das Verfahren (Gerichtsverhandlung) ist grundsätzlich mündlich (ZPO 273) und das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsmaxime; ZPO 272). Auf eine mündliche Verhandlung kann das Gericht nur dann verzichten, wenn der Sachverhalt aus den Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.
Je umfassender das Eheschutzgericht mit Informationen und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen versorgt wird, umso schneller und sachgerechter kann es einen Entscheid fällen. Mit dem Eheschutzgesuch sind deshalb alle Belege und Unterlagen einzureichen oder spätestens zur Verhandlung mitzubringen.
Hinweis
Im Vorfeld der Eheschutzverhandlung sollten sich die Eheleute mit folgenden Fragen befassen:
- Wer soll in der ehelichen Wohnung bleiben?
- Bei wem sollen die Kinder wohnen?
- Wie soll das Besuchsrecht ausgestaltet werden?
- Wie hoch soll der Unterhaltsbeitrag an die Kinder sein?
- Wie hoch soll der Unterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten sein?
- Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden?
- Notwendigkeit der Anordnung der Gütertrennung bei Gefahr der Vermögensverschleuderung durch den anderen Ehegatten?
- Wer trägt die Gerichtskosten?
Verfahrenserledigung / Urteil
Das Gericht wirkt auf eine Einigung der Ehegatten bezüglich der Folgen des Getrenntlebens hin und unterbreitet den Ehegatten einen Vereinbarungsvorschlag.
Kann keine Einigung der Ehegatten über sämtliche Folgen des Getrenntlebens gefunden werden (Volleinigung), versucht das Gericht zumindest eine Teileinigung herbeizuführen (Teil-Konvention) und entscheidet in den strittig gebliebenen Punkten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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