Örtliche Zuständigkeit
Für Eheschutz-Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten örtlich zuständig (ZPO 23). Unter Wohnsitz versteht man denjenigen Ort, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet.
Wurde ein bestimmtes Eheschutzgericht einmal angerufen bleibt es zuständig. Ein allfälliger späterer Wegzug einer Partei ändert nichts mehr an der einmal begründeten Zuständigkeit.
Achtung
Bei Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland kommt das Internationale Privatrecht unter Einbezug der bestehenden internationalen Verträge zur Anwendung zur Beantwortung der Frage,
- welches Gericht international örtlich zuständig ist und
- welches materielle Recht zur Anwendung kommt.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem kantonalen Recht; in den meisten Kantonen ist ein Einzelgericht zuständig.
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