Für den Personentransport im öffentlichen, konzessionspflichtigen Verkehr bestehen territorial und vom Recht her andere Grundlagen:
Definition
- Öffentlicher Personentransport = bewilligungspflichtiger öffentlicher Verkehr mittels Bahn, Bus oder weitere Verkehrsträger (Schiff, Stand- oder Luftseilbahn etc.)
Grundlagen
- Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
- Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)
- Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)
- Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (TrG; SR 744.21)
- Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101)
- BV 82 (Strassenverkehr)
- BV 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger
- Taxiverordnungen (kantonal oder kommunal)
Abgrenzungen
- Individualverkehr
- Zivilrechtliche Personenbeförderung
- Individual-Personentransport
 
- Personenbeförderung in der Luft
- Transport per Flugzeug + damit nicht am Boden
- Personenbeförderung auf dem Luftweg
 
- Personenbeförderung zur See
- Transport ausserhalb der Binnengewässer, d.h. auf dem Meer
- Personenbeförderung zur See (Seepassage)
 
- Warentransport
- Transport von Sachen (Gütertransport)
- Frachtvertrag
- Tiere, obwohl Lebewesen, unterstehen zu Land den Frachtbestimmungen (für Tiere) von ZGB 641a bzw. TSchG 15 und in der Luft LTrV 17
 
- Frachtvertrag
- Frachtvertrag
 
Rechtsnatur
- Verhältnis Bund oder Kanton oder Region oder Kommune ./. Transportunternehmen
- Monopol bzw. Personenbeförderungsregal der öffentlichen Hand zur gewerbsmässigen Personenbeförderung, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist (vgl. PBG 4)
 
- Verhältnis Unternehmen ./. Passagiere
- Zivilrechtlicher Vertrag zur Personenbeförderung / zwingende Haftungsbestimmungen
 
Verbreitung
- Landesweite Durchdringung, regional stärker oder schwächer, je nach Bedarf
Beförderungsarten
- Strassenverkehr
- Bus / Car
- Trolleybus
 
- Eisenbahnen
- Züge
- Strassenbahnen
- U-Bahnen
- Magnet- und andere Schwebebahnen
 
- Wasser
- Schiffe
 
- Weitere Verkehrsträger
- Seilbahnen, Gondelbahnen, Sessel- und Skilifte
- Aufzüge / Personenlifte
 
- Exkurs: Bahnnebenbetriebe
- Ausgangslage
- Das Vorhandensein von sog. „Bahnnebenbetrieben“ dient den Bedürfnissen der Bahnreisenden
 
- Zielsetzung
- Bahnnebenbetriebe dienen kommerziellen Zwecken
 
- Unterschiedliche Rechte und Pflichten
- Ladenöffnungszeiten
- Bahnnebenbetriebe unterstehen nicht den kommunalen und kantonalen Ladenöffnungszeiten
 
- Baubewilligung
- Zuständigkeit des konzessionierten Bahnarealinhabers, i.d.R. SBB
 
- Sozialschutz
- Anwendung der allgemeinen Normen
- Gesundheits- und wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
- Arbeitsgesetz (ArG)
 
 
- Anwendung der allgemeinen Normen
 
- Ladenöffnungszeiten
 
- Ausgangslage
Elemente
- Planmässige Beförderungssystem
- Regelmässige Personenbeförderungen, zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tage mindestens drei Fahrten, wobei die Hin- und die Rückfahrt mindestens als 2 Fahrten gelten (vgl. PBG 2 Abs. 1 lit. a und VPB 2)
 
- Gewerbsmässige Beförderung (gegen Entgelt)
- Gewerbsmässige Personenbeförderung, d.h. wenn der Reisende gegen Entgelt befördert wird, unabhängig davon, ob der Reisende oder ein Dritter bezahlt (vgl. PBG 2 Abs. 1 lit. b)
 
Voraussetzungen für Erteilung und Entzug bzw. Widerruf einer (Bundes-)Konzession
- Konzessionserteilung des BAV (Personenbeförderungsregal) bei Vorliegen der qualifizierten Voraussetzungen wie
- Wegebedingungen (zur Strasse oder in der Luft)
- Bau und Betrieb der Infrastrukturen
- Vorhandensein sicherer Fahrzeuge für den gewerbsmässigen Personentransport
- zB bei Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer) (STUG 2 lit. a)
- zB der Fahrzeugführer / Anforderung Kat. D (CZV)
 
- ev. Ausnahmeregelung für Transfer- und Rundreisen für Pauschalreisende bzw. geführte Gruppen (vgl. VPB 8 Abs. 1 lit. e und f)
 
- Entzug bzw. Widerruf der Konzession
- zB im Falle entfallener Anlagen- und / oder Betriebs-Voraussetzungen
 
Vertrag (Personentransportvertrag)
- Einflussfaktoren
- Das Personenbeförderungsgesetz (PBG) wirkt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf das Vertragsverhältnis zwischen konzessioniertem Unternehmen und Fahrgast ein, was – je nach Transportgrund – auch für den Tourismus relevant ist
 
- Vertragsnatur
- Zivilrechtlicher Vertrag zur Personenbeförderung mit öffentlichen-rechtlichen Auflagen und Bedingungen
 
- Personentransportvertrag (PBG 19)
- Das Transportunternehmen verpflichtet sich mit dem Personentransportvertrag, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren
- Der Personentransportvertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen
- Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach PBG 8 muss das Transportunternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen
 
- AGB
- Zum Personentransportvertrag gelangen meistens noch umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hinzu, die beim Fahrplan angeschlagen sind und / oder hinten auf dem Fahrausweis ganz oder teilweise abgedruckt sind
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
- Zwingende Beförderungsbedingungen
- Beachtung aller Haftungsbestimmungen (PBG 21, 23 + 27 sowie SVG 58 ff. bzw. EBG 40b – 40f)
 
Pflichten des konzessionierten Transportbetriebs
- Betriebspflicht
- Gewährleistung eines regelmässigen Verkehrs (vgl. PBG 14)
 
- Beförderungspflicht (Transportpflicht)
- Beförderung von Passagieren (und Gepäck bzw. Gütern), unter Vorbehalt des Ausschlussrechtes für sich fehlverhaltende Passagiere (vgl. PBG 12 + VPB 59)
 
- Tarifpflicht
- Preisgestaltende Elemente (vgl. PBG 15)
 
- Fahrplanpflicht
- Veröffentlichungs- und Transparenzpflicht (vgl. PBG 13)
 
Betriebspflicht
- Die Betriebspflicht soll sicherstellen, dass ein minimales Angebot an Transportleitungen im Gedanken des Service Public gewährleistet ist
Beförderungspflicht
- Grundsatz
- Beförderungspflicht
 
- Ausnahmen
- Sicherheitsgründe
- Verletzung von Benützungs- und Verhaltensvorschriften
- Schwarzfahrer
- etc.
 
- Beförderungspflicht für behinderte Fahrgäste
- Strikte Beförderungspflicht aufgrund von BehiG 3
 
Tarifpflicht
- Veröffentlichungspflicht der anwendbaren Preise, zumeist zusammen mit der Fahrplanveröffentlichung (PBG 15)
Fahrplanpflicht
- Ausgangslage
- Die Fahrplanpflicht resultiert aus der Betriebspflicht (PBG 14) und der Beförderungspflicht (PBG 12)
 
- Publikationspflicht
- (kostenlose) Veröffentlichungspflicht für Fahrplan (PBG 13)
 
- Haftung für Verspätung
- Anspruch des Reisenden mit gültigem Fahrausweis auf Schadenersatz, wenn eine Fahrt in Verletzung der Betriebspflicht nicht durchgeführt wird (PBG 14), vorbehältlich höherer Gewalt (vgl. Begriff: Höhere Gewalt)
- Weitere Detailinformationen
 
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 21 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 110 ff.
Judikatur
- Bahnverkehrsbedürfnisse
- BGE 123 III 317 ff.
 
- Zugrestaurant SBB und nicht behindertengerechte Beförderung
- BGE 139 II 289
 
Weiterführende Informationen
- Öffentlicher Reiseverkehr / Kabotageverbot (keine Erlaubnis f. inländischen Transport (VPB 37))
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein