- Verwaltungsstrafrecht und somit Abgabebetrug nur anwendbar, wenn Kompetenz der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Bundesverwaltungsbehörde übertragen
- Verfolgung von Steuerdelikten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern grundsätzlich nur durch kantonale Steuerbehörden
- Abgabebetrug möglich insbesondere bei Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer und Stempelabgaben
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Steuerstrafrecht