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Steuerstrafrecht

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Abgrenzung zu Revision

Datum:
01.11.2019
Update:
04.05.2023
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Veranlagungsverfahren kann nur mittels einer Revision oder eines Nachsteuerverfahrens wiederaufgenommen resp. geändert werden.

Revision (Art. 147ff. DBG) Nachsteuerverfahren (Art. 151ff. DBG)

Rechtsmittel

Verwaltungsverfahren (keine Rechtsmittelfunktion)

Einleitung i.d.R. durch Steuerpflichtigen

Einleitung nur durch Steuerbehörde

Durchführung zugunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu hoch)

Durchführung zuungunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu tief)

Vorbehalt / Disclaimer

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