Hinterziehung der Quellensteuer (Art. 175 DBG) | Veruntreuung der Quellensteuer (Art. 187 StGB) | |
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Steuerpflichtiger: |
Zieht Steuer nicht oder nicht vollständig von der Quelle ab |
Zieht Steuer von der Quelle ab, gibt sie aber nicht der Steuerbehörde ab, sondern benutzt sie für eigene oder fremde Zwecke |
LAWINFO
Steuerstrafrecht