Das Recht, ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerwiderhandlung durchzuführen, verjährt 4 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die Verfahrenspflicht verletzt wurde (vgl. DBG 184 Abs. 1 i.V.m. StGB 333 Abs. 6 lit. a).
LAWINFO
Steuerstrafrecht