Die gesetzliche Grundlage für die Veruntreuung von Quellensteuern befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 187:
Art. 187 DBG
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
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