Durchbrochen wird das hievor erläuterte Verschuldensprinzip (vgl. Steuerstrafrechts-Prinzipien: Verschuldensprinzip) durch die Anforderung, dass sich die Steuerstrafe in der Regel nach der Höhe der Nachsteuer bestimmt, welche der Steuerpflichtige für die ungenügende Versteuerung zu leisten hat (sog. “Erfolgsprinzip”).
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Steuerstrafrecht