Liegt eine Selbstanzeige nach DBG 175 Abs. 3 oder DBG 81a Abs. 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen (vgl. DBG 187 Abs. 2).
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Steuerstrafrecht