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Steuerstrafrecht

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Rechtsfolgen

Datum:
06.11.2019
Update:
04.05.2023
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Selbstanzeige des Steuerpflichtigen:

  • Grundsätzlich keine Strafverfolgung (d.h. keine Busse).
  • Busse im Umfang von 1/5 der hinterzogenen Steuer, wenn nicht erstmalige Selbstanzeige
  • Nachsteuer für bis zu 10 Steuerperioden inkl. Verzugszins geschuldet, sofern Voraussetzungen für Nachsteuerverfahren erfüllt

Selbstanzeige der Erben/Willensvollstrecker/Erbschaftsverwalter in Erbfällen:

  • Keine Strafverfolgung der Erben (d.h. keine Busse)
  • Nachsteuer für die 3 Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers inkl. Verzugszins geschuldet (anstatt 10 Jahre bei der ordentlichen Nachsteuer) » Vereinfachtes Nachsteuerverfahren in Erbfällen

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