Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steuerbetrug begangen wurde (vgl. DBG 184 Abs. 1 + StGB 333 Abs. 6 lit. c).
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Steuerstrafrecht
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Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steuerbetrug begangen wurde (vgl. DBG 184 Abs. 1 + StGB 333 Abs. 6 lit. c).