Das Recht auf Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche der Steuerpflichtige die Quellensteuer nicht korrekt abgeliefert oder eine unrechtmässige Steuerrückerstattung oder ein ungerechtfertigter Steuererlass ausgelöst wurde.
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Steuerstrafrecht