Der Steuerbetrug gilt seit 01.01.2016 ferner als eine Vortat zur Geldwäscherei, wenn die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300’000 pro Steuerperiode beträgt (vgl. StGB 305bis).
Weiterführende Informationen
Geldwäscherei | geldwaescherei.ch
Steuerstrafrecht
Der Steuerbetrug gilt seit 01.01.2016 ferner als eine Vortat zur Geldwäscherei, wenn die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300’000 pro Steuerperiode beträgt (vgl. StGB 305bis).
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