- Arbeitgeber hat ausländischen Arbeitnehmer (mit Ausweis A, B oder Asylbewerber)
- Unterlassung der Ablieferung der abgezogenen Steuer an die Steuerbehörde durch Arbeitgeber
- Verwendung der nicht abgelieferten Steuern zu Gunsten des Arbeitgebers oder Dritten (= Veruntreuung der Steuergelder)
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
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Steuerstrafrecht