Straftatbestände teilweise in Spezialgesetzen geregelt (Stempelsteuergesetz, Verrechnungssteuergesetz, Mehrwertsteuergesetz usw.), welche primär zur Anwendung gelangen.
Subsidiäre gesetzliche Grundlage für die Strafverfolgung des Abgabebetruges befindet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Art. 14 Abs. 2:
Art. 14 Abs. 2 VStrR
2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken.
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