Besteht der Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen wie die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder Steuerbetrugshandlungen begangen wurden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Bundesrat ermächtigt werden, besondere Untersuchungen durchzuführen (vgl. DBG 190).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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