Anspruch jedes einzelnen Erben auf vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Steuerbestandteile.
- Hinterziehung der Steuerbehörde bisher unbekannt
- Vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur Feststellung der hinterzogenen Steuerbestandteile
- Ernsthafte Bemühungen der Erben zur Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter ebenfalls berechtigt, um vereinfachte Nachbesteuerung zu ersuchen.
Merke:
Vereinfachtes Nachsteuerverfahren ausgeschlossen, wenn Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.