Abgrenzung zu Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) | Steuerbetrug (Art. 186 DBG) (qualifizierte Steuerhinterziehung) |
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Steuervorteil mittels: |
Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen |
Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung |
Wenn Voraussetzungen des Steuerbetruges und der Steuerhinterziehung erfüllt, so Bestrafung wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (Art. 186 Abs. 2 DBG).
Abgrenzung zur Urkundenfälschung
Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 251 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:
Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) | |
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Getäuschter: |
Nur Staat |
Staat oder Privater |
Vermögensvorteil: |
Nur Steuereinsparung |
Jeder Vermögensvorteil |
Ziel des Steuerpflichtigen: |
Steuereinsparung |
Auch Nicht-Fiskalische |
Wenn Benutzung (oder Beabsichtigung oder Inkaufnahme) gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden sowohl für fiskalische als auch für nicht-fiskalische Zwecke: Strafbar wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung!
Merke:
Bei Verbuchung von Privataufwand in Erfolgsrechnung einer AG Strafbarkeit wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung, da unwahre Handelsbilanz nicht nur Steuerbehörden, sondern auch Dritte über finanzielle Situation der Gesellschaft getäuscht werden und somit auch regelmässig nicht-fiskalischen Zwecken dient. (BGE 112 IV 25)
Abgrenzung zu Betrug
Strafbarkeit des Betruges nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 146 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:
Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | Betrug (Art. 146 StGB) | |
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Getäuschter: |
Nur Staat |
Staat oder Privater |
Vermögensvorteil: |
Nur Steuereinsparung |
Jeder Vermögensvorteil |
Täuschung: |
Nur mittels gefälschter Urkunden |
Mittels Wort, Schrift oder konkludentes Verhalten |
Vollendung des Delikts: |
Mit Einreichung der gefälschten Urkunden |
Mit Eintritt des Vermögensschadens |
- Begehung Steuerbetrug grundsätzlich nur zu Steuerhinterziehungszwecken, so dass keine gleichzeitige Strafbarkeit für Steuerbetrug und für Betrug
- Betrug nach Art. 146 StGB aber auch dann nicht anwendbar, wenn eine Täuschung der Steuerbehörden gemäss Steuerstrafrecht nicht unter Strafe gestellt (BGE 110 IV 24)