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Steuerstrafrecht

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Steuerstrafrecht
Stichworte:
Steuerstrafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung zu Steuerhinterziehung

  Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) Steuerbetrug (Art. 186 DBG)
(qualifizierte Steuerhinterziehung)

Steuervorteil mittels:

Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen

Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung

Wenn Voraussetzungen des Steuerbetruges und der Steuerhinterziehung erfüllt, so Bestrafung wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (Art. 186 Abs. 2 DBG).

Abgrenzung zur Urkundenfälschung

Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 251 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:

  Steuerbetrug (Art. 186 DBG) Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Getäuschter:

Nur Staat

Staat oder Privater

Vermögensvorteil:

Nur Steuereinsparung

Jeder Vermögensvorteil

Ziel des Steuerpflichtigen:

Steuereinsparung

Auch Nicht-Fiskalische

Wenn Benutzung (oder Beabsichtigung oder Inkaufnahme) gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden sowohl für fiskalische als auch für nicht-fiskalische Zwecke: Strafbar wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung!

Merke:

Bei Verbuchung von Privataufwand in Erfolgsrechnung einer AG Strafbarkeit wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung, da unwahre Handelsbilanz nicht nur Steuerbehörden, sondern auch Dritte über finanzielle Situation der Gesellschaft getäuscht werden und somit auch regelmässig nicht-fiskalischen Zwecken dient. (BGE 112 IV 25)

Abgrenzung zu Betrug

Strafbarkeit des Betruges nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 146 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:

  Steuerbetrug (Art. 186 DBG) Betrug (Art. 146 StGB)

Getäuschter:

Nur Staat

Staat oder Privater

Vermögensvorteil:

Nur Steuereinsparung

Jeder Vermögensvorteil

Täuschung:

Nur mittels gefälschter Urkunden

Mittels Wort, Schrift oder konkludentes Verhalten

Vollendung des Delikts:

Mit Einreichung der gefälschten Urkunden

Mit Eintritt des Vermögensschadens

  • Begehung Steuerbetrug grundsätzlich nur zu Steuerhinterziehungszwecken, so dass keine gleichzeitige Strafbarkeit für Steuerbetrug und für Betrug
  • Betrug nach Art. 146 StGB aber auch dann nicht anwendbar, wenn eine Täuschung der Steuerbehörden gemäss Steuerstrafrecht nicht unter Strafe gestellt (BGE 110 IV 24)

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