Voraussetzungen für den Steuerbetrug:
- Steuerhinterziehungsabsicht
- Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (kein fahrlässiger Steuerbetrug möglich)
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
- Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden » Steuerbetrug – Definition der Urkunde
- Verwendung dieser Urkunden (Einreichung bei Steuerbehörde)
- Täuschungsabsicht über steuerrelevante Tatsachen
Vgl. DBG 186.
Merke:
Zur Vollendung des Steuerbetruges nicht erforderlich, dass Steuerbehörde durch eingereichte Urkunde tatsächlich getäuscht wird.
Steuerbetrug liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunde bei der Steuerbehörde einreicht, nicht aber bereits bei der Herstellung der Urkunde.
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