- Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
- Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
- Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
- Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
- Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
- Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
- Vorgängige Mahnung durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung
Merke:
- Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.
- Ermessensveranlagung
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