Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
Vorgängige Mahnung durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung
Merke:
Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.
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