Vorgesehene Strafe bei Steuerwiderhandlungen:
- Busse bis CHF 1’000 im Normalfall oder
- Busse bis CHF 10’000 in schweren Fällen und im Wiederholungsfall (schwerer Fall je nach Schwere des Verschuldens und persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen)
In der Regel Aufforderung der Steuerbehörde, neben der Bezahlung der Busse, das Versäumte innert bestimmter Frist nachzuholen. Ansonsten Steuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durch Steuerbehörde. » Ermessensveranlagung
Merke:
Die Busse wird in einem amtsinternen Register vermerkt. Es erfolgt jedoch kein Eintrag im Zantralstrafregister.
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