Die Vorauszahlung ist eine gebräuchliche und in bestimmten Branchen verbreitete Leistungsfolge-Gestaltung zur Sicherung der Gegenleistung des Verkäufers bzw. Beauftragten:
- Begriff
- Vorauszahlung (auch: Vorauskasse, advance payment) = Zahlungsbedingung, die vom Käufer eine Zahlung des Kaufpreises verlangt, bevor der Verkäufer mit der vertraglichen Warenlieferung beginnt bzw., die vom Auftraggeber eine Zahlung akonto Honorar verlangt, bevor der Beauftragte mit der Dienstleistung beginnt
- Vgl. Honorarsicherung
- Grundlage
- OR 68 – OR 96
- Vertragsabrede bzw. Zahlungsklausel
- Vgl. auch Zahlungsklausel
- Art. 227a OR (Vorauszahlungsvertrag)
- Vgl auch
- Abgrenzung
- Zug-um-Zug-Leistung = Vertragspartner erbringen in einem zweiseitigen oder synallagmatischen Vertrag ihre Leistungen gleichzeitig
- Vgl. Zug-um-Zug-Leistungsprinzip
- Anwendungsbeispiele
- Üblich im Handelsverkehr
- Bankanweisung
- Online-Käufe und in Ladengeschäften
- Kreditkarte-Zahlung
- PayPal-Zahlung
- Nebenfolgen der Vorauszahlung
- Dank der Vorauszahlung gezogene Zinsen
- Üblich im Handelsverkehr
- Vorteile / Nachteile
- Vorteil
- Ausschluss des Inkassorisikos des Verkäufers bzw. Beraters (Zahlungssicherung)
- Der Lieferant der Waren bzw. der Dienstleister muss nicht postnumerando seinen Zahlungsanspruch aus Lieferungen und Leistungen (L+L) mittels des rechtlichen Inkassos bzw. auf dem Rechtsweg durchsetzen
- Nachteil
- Die Vorauszahlungspflicht hat den Nachteil, dass der Vorauszahlungspflichtige das volle Risiko trägt, dass die Gegenpartei nicht oder nicht richtig erfüllt
- Vorteil
- Ziele / Motive
- Um jedes Risiko der Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen, kann die zu einer Warenlieferung, zu einer Dienstleistungserbringung oder zu einem Tun oder einem Unterlassen verpflichtende Vertragspartei von der anderen verlangen, dass diese die Zahlung vorschiesst
- Vertragsgrundlage
- Die Vorleistungspflicht kann beruhen auf:
- einem Gesetz
- einer besonderen Abrede
- der Natur des Vertrages
- unmittelbar auf Treu und Glauben beruhen
- Formulierungen / Kurz-Klauseln
- «Kasse gegen Faktura»
- «Zahlung gegen Dokumente»
- Die Vorleistungspflicht kann beruhen auf:
- Leistungsstörung bei Vorauszahlungspflicht
- Geltendmachung von Schadenersatz nach OR 97 / Sinnhaftigkeit
- Wenn der Nicht- oder Schlechterfüllende zahlungsunfähig ist, macht es wenig Sinn in einem solchen Fall auf Schadenersatz gemäss OR 97 klagen bzw. die ihm auf Grund des besonderen Vertragsverhältnisses zustehenden Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen
- Beweislast
- Der Gläubiger des Nicht- oder Schlechterfüllenden trägt die Beweislast für den Schadenersatzanspruch
- Geltendmachung von Schadenersatz nach OR 97 / Sinnhaftigkeit
Literatur
- WEBER ROLF, Berner Kommentar zu Art. 82 OR
- SCHRANER MARIUS, Zürcher Kommentar zu Art. 82 OR
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.