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Vertrag / Vertragsrecht

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Vorauszahlung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vorauszahlung ist eine gebräuchliche und in bestimmten Branchen verbreitete Leistungsfolge-Gestaltung zur Sicherung der Gegenleistung des Verkäufers bzw. Beauftragten:

  • Begriff
    • Vorauszahlung (auch: Vorauskasse, advance payment)   =   Zahlungsbedingung, die vom Käufer eine Zahlung des Kaufpreises verlangt, bevor der Verkäufer mit der vertraglichen Warenlieferung beginnt bzw., die vom Auftraggeber eine Zahlung akonto Honorar verlangt, bevor der Beauftragte mit der Dienstleistung beginnt
    • Vgl. Honorarsicherung
  • Grundlage
  • Abgrenzung
    • Zug-um-Zug-Leistung   =   Vertragspartner erbringen in einem zweiseitigen oder synallagmatischen Vertrag ihre Leistungen gleichzeitig
    • Vgl. Zug-um-Zug-Leistungsprinzip
  • Anwendungsbeispiele
    • Üblich im Handelsverkehr
    • Online-Käufe und in Ladengeschäften
      • Kreditkarte-Zahlung
      • PayPal-Zahlung
    • Nebenfolgen der Vorauszahlung
      • Dank der Vorauszahlung gezogene Zinsen
  • Vorteile / Nachteile
    • Vorteil
      • Ausschluss des Inkassorisikos des Verkäufers bzw. Beraters (Zahlungssicherung)
      • Der Lieferant der Waren bzw. der Dienstleister muss nicht postnumerando seinen Zahlungsanspruch aus Lieferungen und Leistungen (L+L) mittels des rechtlichen Inkassos bzw. auf dem Rechtsweg durchsetzen
    • Nachteil
      • Die Vorauszahlungspflicht hat den Nachteil, dass der Vorauszahlungspflichtige das volle Risiko trägt, dass die Gegenpartei nicht oder nicht richtig erfüllt
  • Ziele / Motive
    • Um jedes Risiko der Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen, kann die zu einer Warenlieferung, zu einer Dienstleistungserbringung oder zu einem Tun oder einem Unterlassen verpflichtende Vertragspartei von der anderen verlangen, dass diese die Zahlung vorschiesst
  • Vertragsgrundlage
    • Die Vorleistungspflicht kann beruhen auf:
      • einem Gesetz
      • einer besonderen Abrede
      • der Natur des Vertrages
      • unmittelbar auf Treu und Glauben beruhen
    • Formulierungen / Kurz-Klauseln
      • «Kasse gegen Faktura»
      • «Zahlung gegen Dokumente»
  • Leistungsstörung bei Vorauszahlungspflicht
    • Geltendmachung von Schadenersatz nach OR 97 / Sinnhaftigkeit
      • Wenn der Nicht- oder Schlechterfüllende zahlungsunfähig ist, macht es wenig Sinn in einem solchen Fall auf Schadenersatz gemäss OR 97 klagen bzw. die ihm auf Grund des besonderen Vertragsverhältnisses zustehenden Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen
    • Beweislast
      • Der Gläubiger des Nicht- oder Schlechterfüllenden trägt die Beweislast für den Schadenersatzanspruch

Literatur

  • WEBER ROLF, Berner Kommentar zu Art. 82 OR
  • SCHRANER MARIUS, Zürcher Kommentar zu Art. 82 OR

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