Die während der Ehe angesparten AHV-Guthaben werden bei der Scheidung zusammengezählt und jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet (sog. Beitragssplitting). Damit das Splitting vollzogen werden kann, muss der zuständigen Ausgleichskasse die Scheidung gemeldet werden. Das Splitting führt dazu, dass beide Ehegatten bei Erreichen des Pensionsalters eine Einzelrente erhalten.
Hinweis
Die Meldung an die Ausgleichskasse erfolgt nicht durch das Scheidungsgericht, sondern muss von den Geschiedenen ausgehen.
Eltern, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf sog. Erziehungsgutschriften auf dem AHV-Konto. Damit sollen die infolge der Kindererziehung entstandenen Einkommenseinbussen ausgeglichen werden.
Zu beachten ist, dass der nach der Scheidung ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (z. B. kindererziehende Ehefrau) weiterhin AHV-Beiträge bezahlen muss. Personen in erwerbsfähigem Alter mit Wohnsitz in der Schweiz sind dazu verpflichtet. Die Beiträge werden aufgrund der Unterhaltsbeiträge und des Vermögens berechnet. Der Mindestbeitrag (CHF 475 pro Jahr) muss selbst im Falle eines IV-Rentenbezugs bezahlt werden.
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