Auswirkungen einer Scheidung auf AHV- und IV-Renten
Die Scheidung hat bei Pensionierten Auswirkungen auf ihre AHV-oder IV-Rente.
Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:
- ein Ehepartner bezieht eine AHV- / IV-Rente
- beide Ehepartner beziehen AHV- / IV-Rente
Ein Ehepartner bezieht eine AHV-/ IV-Rente
Wenn ein Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente bezieht, muss nach einer rechtskräftigen Scheidung die AHV- oder IV-Rente neu berechnet werden.
Beide Ehepartner beziehen AHV- / IV-Rente
Falls beide Ehepartner eine AHV- und/oder eine IV-Rente beziehen, so wurden die AHV-pflichtigen Einkommen bei der damaligen Berechnung schon für die Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt. Beide Einzelrenten durften zusammen nicht höher sein als 150% der maximalen Rente (sog. Plafonierung).
Nach einer rechtskräftigen Scheidung entfällt die Plafonierung. Jeder Rentner erhält eine individuelle Vollrente zugesprochen.
Sollte es zu einer Wiederverheiratung kommen, unterstehen die AHV- und IV-Renten automatisch wieder der Plafonierungsregel.
Falls zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen bezogen werden, ist die Scheidung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) zu melden.
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