Auswirkungen einer Scheidung auf AHV- und IV-Renten
Die Scheidung hat bei Pensionierten Auswirkungen auf ihre AHV-oder IV-Rente.
Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:
- ein Ehepartner bezieht eine AHV- / IV-Rente
- beide Ehepartner beziehen AHV- / IV-Rente
Ein Ehepartner bezieht eine AHV-/ IV-Rente
Wenn ein Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente bezieht, muss nach einer rechtskräftigen Scheidung die AHV- oder IV-Rente neu berechnet werden.
Beide Ehepartner beziehen AHV- / IV-Rente
Falls beide Ehepartner eine AHV- und/oder eine IV-Rente beziehen, so wurden die AHV-pflichtigen Einkommen bei der damaligen Berechnung schon für die Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt. Beide Einzelrenten durften zusammen nicht höher sein als 150% der maximalen Rente (sog. Plafonierung).
Nach einer rechtskräftigen Scheidung entfällt die Plafonierung. Jeder Rentner erhält eine individuelle Vollrente zugesprochen.
Sollte es zu einer Wiederverheiratung kommen, unterstehen die AHV- und IV-Renten automatisch wieder der Plafonierungsregel.
Falls zusätzlich zur AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen bezogen werden, ist die Scheidung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Durchführungsstelle Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) zu melden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.