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Ehescheidung / Ehetrennung

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Scheidungsklage nach 2-jährigem Getrenntleben (ZGB 114)

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Sind sich die Ehegatten auch im Scheidungspunkt nicht einig, muss der Scheidungswillige auf Scheidung klagen. Nach 2-jährigem Getrenntleben im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage kann ein Ehegatte beim Gericht die Scheidung mittels Klage verlangen (ZGB 114).

Vor Ablauf der 2-jährigen Trennungsfrist kann ein Ehegatte die Scheidung mittels Klage nur verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (ZGB 115).

Verfahren

Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Der andere Ehegatte erhält sodann die Möglichkeit auf die Scheidungsklage zu antworten.

Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht dieser fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen und damit eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Parteien Ihre Rechtsbegehren zu begründen (Klagebegründung/Klageantwort) und es sind die entsprechenden Beweise vorzulegen. Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil des Gerichts.

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