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Ehescheidung / Ehetrennung

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Mitarbeit im Unternehmen

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In vielen KMU ist die Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten weit verbreitet und üblich. Oftmals erfolgt diese Mitarbeit als Beitrag an die Familiengemeinschaft, indem der Unternehmer entlastet, im Krankheitsfall ersetzt oder damit Kosten zum Wohle des Familienbudgets eingespart werden sollen. Aber auch schlichte Arbeit gegen Lohn ist üblich. Im Scheidungsfall stellt sich die Frage, ob der mitarbeitende Ehegatte Ansprüche erheben kann.

Mit Arbeitsvertrag

Hier sind die Verhältnisse recht einfach. Es ist lediglich zu prüfen, ob Lohnansprüche oder weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bestehen (Feien-, Überstundenansprüche, etc.). Massgebend ist immer der Arbeitsvertrag. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis nur mündlich geschlossen wurde. Entscheidend ist nicht die Form (mündlich oder schriftlich), sondern die Vereinbarung, dass der Ehepartner Arbeit gegen Entgelt zu leisten hat. 

Ohne Arbeitsvertrag

Wenn die Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag stattfand, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung des mitarbeitenden Ehegatten vor.

Der mitarbeitende Ehepartner kann eine Entschädigung verlangen, wenn er im Beruf oder Gewerbe des Unternehmergatten erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie dies erfordert hätte (ZGB 165). Die Mitarbeit muss dabei das Mass übersteigen, zu dem die Ehepartner im Rahmen der Aufgabenteilung unterhaltsrechtlich verpflichtet sind. Vorausgesetzt ist somit eine erhebliche Mitarbeit.

Beispiel

Der Ehegatte erbringt Sonderleistungen während einer schweren Krankheit des Unternehmers oder in Krisenzeiten des Unternehmens, die das Mass einer gelegentlichen Mithilfe deutlich übersteigt.

Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Vorteil der Arbeitsleistung dem anderen Ehegatten zugute kam. Möglich ist somit eine Entschädigung auch bei der Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft, wenn der Unternehmer einen Nutzen daraus ziehen konnte. 

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