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Ehescheidung / Ehetrennung

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Zu welcher Gütermasse gehören Wertsteigerungen des Unternehmens?

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wertsteigerungen können industrieller oder konjunktureller Natur sein. Als mögliche Faktoren für den Zuwachs des Geschäftsvermögens kommen in Betracht:

  • die Arbeitsleistung und der Einsatz des Unternehmers (industrieller Mehrwert)
  • marktbedingter Wertzuwachs (konjunktureller Mehrwert)

Im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten gilt:

  • der industrielle Mehrwert stellt Arbeitserwerb dar und gehört zur Errungenschaft des Ehegatten, der ihn geschaffen hat
  • da mit konjunkturellen Mehrwerten keine Arbeitsleistung einhergeht, verbleiben diese in der Gütermasse, aus welcher sie stammen

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