Grundarten
Es werden grundsätzlich folgende zwei Grundarten von Eheschutz-Massnahmen unterschieden:
- Vermittelnder Eheschutz: richterliche Ermahnung und Vermittlung; in der Praxis kaum Bedeutung.
- Autoritativer Eheschutz: richterliche Anordnung von Massnahmen
Autoritativer Eheschutz
Massnahmen während des Zusammenlebens (in der Praxis selten)
- Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt der Familie und den anderen Ehegatten (ZGB 173)
- Entzug der Vertretungsbefugnis während des Zusammenlebens (ZGB 174)
Regelung des Getrenntlebens (Regelfall)
Für die Dauer des Getrenntlebens kann das Eheschutzgericht folgende Massnahmen anordnen (ZGB 176):
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
- Festsetzung Unterhaltsbeitrag an Ehegatten
- Dauer: für die Zukunft und rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichen des Eheschutzgesuchs
- Bei Nichterfüllung durch den Unterhaltsverpflichteten: Gerichtliche Anweisung an Arbeitgeber zur Direktzahlung an unterhaltsberechtigten Ehegatten (befreiende Wirkung nur bei Zahlung an Unterhaltsberechtigten)
- ev. Anordnung der Gütertrennung (sofern Umstände dies erfordern)
- Massnahmen betreffend Kinder
- Zuweisung der Obhut
- Regelung des Besuchsrechts
- Festlegung des Kinderunterhalts
- in Ausnahmefällen vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge
- Aufforderung zur Auskunftserteilung über finanzielle Verhältnisse
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis (bei Verschwendungs- oder Verschleuderungsgefahr durch den anderen Ehegatten)
Beispiele:
- Verfügungsbeschränkung für Immobilien durch Anmerkung im Grundbuch
- Bankkontosperre
- Hinterlegung von Vermögenswerten bei Amtsstellen