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Ehescheidung / Ehetrennung

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Arten von Eheschutz-Massnahmen

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundarten

Es werden grundsätzlich folgende zwei Grundarten von Eheschutz-Massnahmen unterschieden:

  • Vermittelnder Eheschutz: richterliche Ermahnung und Vermittlung; in der Praxis kaum Bedeutung.
  • Autoritativer Eheschutz: richterliche Anordnung von Massnahmen

Autoritativer Eheschutz

Massnahmen während des Zusammenlebens (in der Praxis selten)

  • Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt der Familie und den anderen Ehegatten (ZGB 173)
  • Entzug der Vertretungsbefugnis während des Zusammenlebens (ZGB 174)

Regelung des Getrenntlebens (Regelfall)

Für die Dauer des Getrenntlebens kann das Eheschutzgericht folgende Massnahmen anordnen (ZGB 176):

  • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
  • Festsetzung Unterhaltsbeitrag an Ehegatten
    • Dauer: für die Zukunft und rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichen des Eheschutzgesuchs
    • Bei Nichterfüllung durch den Unterhaltsverpflichteten: Gerichtliche Anweisung an Arbeitgeber zur Direktzahlung an unterhaltsberechtigten Ehegatten (befreiende Wirkung nur bei Zahlung an Unterhaltsberechtigten)
  • ev. Anordnung der Gütertrennung (sofern Umstände dies erfordern)
  • Massnahmen betreffend Kinder
    • Zuweisung der Obhut
    • Regelung des Besuchsrechts
    • Festlegung des Kinderunterhalts
    • in Ausnahmefällen vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge
  • Aufforderung zur Auskunftserteilung über finanzielle Verhältnisse
  • Beschränkung der Verfügungsbefugnis (bei Verschwendungs- oder Verschleuderungsgefahr durch den anderen Ehegatten)
Beispiele:
  • Verfügungsbeschränkung für Immobilien durch Anmerkung im Grundbuch
  • Bankkontosperre
  • Hinterlegung von Vermögenswerten bei Amtsstellen

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