Nach zweijährigem Getrenntleben ist jeder Ehegatte berechtigt, die Klage auf Scheidung einzuleiten. Der Scheidungswillige hat einen absoluten Scheidungsanspruch. Das Gesetz geht in diesem Fall von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe aus, weshalb kein Widerstand des anderen Ehegatten mehr möglich ist. (Bei gemeinsamem Scheidungswillen ist das Abwarten der 2-jährigen Trennungsfrist nicht notwendig; eine sog. Scheidung auf gemeinsames Begehren ist jederzeit möglich).
Die bisherigen Regelungen durch das Eheschutzgericht nehmen im Hinblick auf die Scheidung oftmals vieles vorweg. Die Anordnungen des Eheschutzgerichts gelten während des Scheidungsprozesses meistens weiter (ausser sie werden aufgrund eines entsprechenden Parteibegehrens im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen abgeändert). In folgenden Bereichen besteht im Hinblick auf die Scheidung oftmals. eine präjudizierende Wirkung:
- Kinderbelange
- keine Neuregelung der Aufteilung des Hausrats
- Unterhaltsregelung (Trennungsunterhalt = Messlatte für nachehelichen Unterhalt)
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