Die verschiedenen Erlasse (Montrealer Übereinkommen (MÜ) und EU-VO (EG) erfassen die gleichen Leistungsstörungen und bieten dem Flugpassagier zumeist identische Rechte:
Montrealer Übereinkommen (MÜ)
Leistungsstörungen
- Nichtbeförderung
- MÜ und VO(EG) decken sich
- Flugannullation
- MÜ und EU-VO (EG) decken sich
- Flugverspätung
- EU-VO (EG) 8 + 9
- Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, wobei diese nicht als Schadenersatz gelten, da sie neben den Ansprüchen von MÜ 19 + 22 bzw. LTrV 10 bestehen
- MÜ 19 + 22 sowie LTrV 10
- Anspruch auf Ersatz des individuellen Schadens, der bei Beförderung des Reisenden und seines Reisegepäcks entsteht
- Kumulative Geltendmachung
- sofern und soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind
- EU-VO (EG) 8 + 9
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Pauschalreiserecht
Leistungsstörungen und Regelkonkurrenz bzw. Abgrenzung
- Anwendungsgrundsätze
- Keine Berührung der Rechte des Pauschalreisenden durch die EU-VO (EG) (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 6 Satz 1)
- Der Konsument hat bei Flug-Nichtbeförderung, Flugannullation oder Flugverspätung ungeachtet der EU-VO (EG) die Entscheidungsmöglichkeit, seine Rechte geltend zu machen nach
- EU-VO (EG)
- Pauschalreiserecht (PRG)
- Rechte bei Vertragsänderung vor Reiseantritt (PRG 10)
- Rechte bei Reisemängeln während der Reise (PRG 13 + PRG 14 – 16)
- Keine EU-VO (EG)-Anwendbarkeit
- Reiseannullation aus anderen Gründen als Flugannullation
- zB Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (vgl. PRG 11)
- kein Anspruch des Reisenden auf Erstattung der Ticketkosten nach EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. a, sofern und soweit sich ein solcher Anspruch aus dem Pauschalreiserecht ergibt (vgl. EU-VO (EG) 8 Abs. 2)
- Reiseannullation aus anderen Gründen als Flugannullation
Nichtbeförderung
- Grundsätzliches
- EU-VO (EG) und PRG sind gleichzeitig anwendbar
- Die EU-VO (EG) verdrängt die Regeln des PRG nicht (vgl. EU-VO (EG) 3 Abs. 6 Satz 1), namentlich nicht in Bezug auf die pauschalreiserechtlichen Rechtsfolgen
- Rücktritt oder Kündigung
- Ersatzmassnahmen
- Minderungsrechte
- Weitere Detailinformationen
- Keine Verhinderung der EU-VO (EG)-Rechte durch das PRG, gleichzeitig bestehendes Recht, geltend zu machen:
- Betreuungsleistungen (EU-VO (EG) 9)
- Betreuungsleistungen
- Häufigster Anwendungsfall
- Recht auf Ersatzflug (anderweitige Beförderung), v.a. während der Reise (vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. a bzw. EU-VO (EG) 8 Abs. 1 lit. b)
- Unterstützungsleistungen (EU-VO (EG) 8)
- Unterstützungsleistungen
- Häufigste Anwendungsfälle
- Flugkostenerstattung
- Rückflug zum Abflugort
- Anderweitige Beförderung zum Endziel
- Ausgleichsleistungen (EU-VO (EG) 7)
- Ausgleichsleistungen
- Häufigster Anwendungsfall
- Ausgleichszahlungen (EU-VO (EG) 7 Abs. 1) wie
- a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
- b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
- c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
- Ausgleichszahlungen (EU-VO (EG) 7 Abs. 1) wie
- Schadenersatz (EU-VO (EG) 12)
- Wahlrecht des Flugreisenden (vgl. EU-VO (EG) 12 Abs. 1 Satz 1)
- Pauschalierter Schadenersatz wie in EU-VO (EG) 7 Abs. 1:
- a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
- b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
- c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
- u.U. Anspruch auf weitergehender Ersatz des Schadens, inkl. für entgangene Urlaubsfreude
- vgl. PRG 14 – 16
- Pauschalierter Schadenersatz wie in EU-VO (EG) 7 Abs. 1:
- Anrechnungspflicht
- Macht der Reisende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend, muss er sich anrechnen lassen (vgl. EU-VO (EG) 12 Abs. 1 Satz 2)
- Ausgleichszahlungen nach EU-VO (EG) der Fluggesellschaft
- Macht der Reisende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend, muss er sich anrechnen lassen (vgl. EU-VO (EG) 12 Abs. 1 Satz 2)
- Keine Anrechnungspflicht
- Unterstützungsleisten nach EU-VO (EG) 8
- (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen nach EU-VO (EG) 9
- Wahlrecht des Flugreisenden (vgl. EU-VO (EG) 12 Abs. 1 Satz 1)
- Betreuungsleistungen (EU-VO (EG) 9)
- Regressrecht des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Reiseveranstalter
- Grundlagen
- Allgemeines Recht
- Vertrag (Chartervertrag)
- EU-VO (EG) 13 Satz 1 und 2
- Schadens-Gegenstand
- Überbuchung (EU-VO (EG) 4 Abs. 3)
- Ausstellung unzureichender Reiseunterlagen (EU-VO (EG) 2 lit. j)
- Erbringung von Leistungen an den Fluggast
- Unterstützungsleistungen
- Ausgleichsleistungen
- Teilrückzahlung Ticketpreis
- Pauschalierter Schadenersatz (EU-VO (EG) 7 Abs. 1)
- Grundlagen
- Regressrecht des Reiseveranstalters gegenüber dem Luftfahrtunternehmen
- Grundlagen
- Allgemeine Vorschriften
- Vertrag (Chartervertrag)
- EU-VO (EG) 13 Satz 3
- Schadens-Gegenstand
- Leistungen wegen Störungen bei der Luftverkehrsbeförderung
- Grundlagen
Flugannullation
- Analoge Anwendung der vorstehend erläuterten Regeln zur Anspruchskonkurrenz
- Vgl. auch Flugannullation
Flugverspätung
- Analoge Anwendung der vorstehend erläuterten Regeln zur Anspruchskonkurrenz
- Vgl. auch Flugverspätung
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 405 ff.
- FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 10