Wie dargelegt, wird im Steuerstrafverfahren behördlich untersucht, ob der Steuerpflichtige oder ein Dritter (zB Steuerberater, Treuhänder etc.) ein Steuerdelikt begangen hat.
Das Verfahren wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte für ein Steuerdelikt bestehen.
Stellt sich im Verlaufe der Untersuchung heraus, dass kein Steuerdelikt begangen wurde oder die Steuerübertretung verjährt ist, wird das Steuerstrafverfahren aufgehoben.
Andernfalls stellt sich die Frage nach der Art des Steuerdeklikts:
- Steuerübertretungen
- Verletzung von Verfahrenspflichten
- Steuerhinterziehung
- Übertretungen im Inventarverfahren
- Steuervergehen
- Steuerbetrug
- Veruntreuung von Quellensteuern.
Die beiden Hauptfälle von Steuerdelikten bilden:
- Steuerhinterziehung
- Eine Steuerhinterziehung begeht, wer die Steuererklärung vorsätzlich oder wegen mangelnder Sorgfalt falsch, unvollständig oder gar nicht ausfüllt und damit bewirkt, dass eine zu tiefe Steuer veranlagt wird
- Steuerbetrug
- Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (wie Geschäftsbücher, Lohnausweis etc.) zur Täuschung gebraucht.
Liegt ein Steuerdelikt vor, wird – abgesehen vom Falle der Veranlagungsverjährung bzw. Veranlagungsverwirkung – noch ein Nachsteuerverfahren eröffnet:
- Nachsteuer-Veranlagung
- Feststellung, dass die veranlagte Steuer zu tief ausgefallen ist und, dass die weiteren Voraussetzungen zur Erhebung einer Nachsteuer erfüllt sind
- Korrektur der fehlerhaften Veranlagung
- Nachbezug der nicht erhobenen Steuer samt Zins als Nachsteuer.
Für Rechte und Pflichten, Verfahren und zuständige Behörden sowie die sonstigen Einzelheiten sei auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen.
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