Ein rechtskräftig abgeschlossenes Veranlagungsverfahren kann nur mittels einer Revision oder eines Nachsteuerverfahrens wiederaufgenommen resp. geändert werden.
Revision (Art. 147ff. DBG) | Nachsteuerverfahren (Art. 151ff. DBG) |
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Rechtsmittel |
Verwaltungsverfahren (keine Rechtsmittelfunktion) |
Einleitung i.d.R. durch Steuerpflichtigen |
Einleitung nur durch Steuerbehörde |
Durchführung zugunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu hoch) |
Durchführung zuungunsten des Steuerpflichtigen (Steuerbetrag zu tief) |