Voraussetzung für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens:
- Rechtskräftige Einschätzungsverfügung
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
- Unterbesteuerung bzw. (teilweiser) Steuerausfall
- Nicht oder nicht vollständige Steuerdeklaration des Steuerpflichtigen
- Neue Tatsache
Neue Tatsache:
- Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung der AG an Alleinaktionär, dieser aber die Gewinnausschüttung nicht deklarierte
- Aufdeckung, dass Geschiedene tiefere Alimente deklariert, als ihr Ex-Ehemann
- Geschäftlich verbuchte Ausgaben erweisen sich rein privater Natur
- Aufdeckung, dass Ermessensveranlagung zu tief ausgefallen ist
- Angaben im Lohnausweis erweisen sich später als unwahr
KEINE neue Tatsache:
- Keine Deklaration eines hochbetagten Steuerpflichtigen
- Änderung der Veranlagungspraxis durch Steuerverwaltung
- Angabe einer Steuerpflichtigen auf Deckblatt der Steuererklärung, dass sie Kind hat und Alimente erhält, jedoch keine entsprechende Angabe bei den Einkünften
- Steuerbehörde bemerkt nach rechtskräftiger Veranlagung, dass in der vollständig angegebenen Deklaration Bewertungen falsch vorgenommen wurden, obwohl diese von der Steuerbehörde ursprünglich anerkannt
- Pauschalspesen im Lohnausweis erweisen sich später als zu hoch
Merke:
Gemäss Bundesgericht liegt keine neue Tatsache vor, wenn die Angaben in der Steuererklärung „in die Augen springend falsch“ sind. Steuerbehörde hätte in solchen Fällen bei der Veranlagung von sich aus merken können und müssen, dass ein Fehler vorliegt und kann deshalb kein Nachsteuerverfahren mehr einleiten.