Praxis
Die weite Umschreibung des Urkundenbegriffs nach DBG führt gemäss Rechtsprechung (BGE 125 IV 17) dazu, dass im Falle einer Steuerhinterziehung bei Einreichung von Bilanzen und / oder Erfolgsrechnungen gleichzeitig auch der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt ist.
Diese Gerichtspraxis steht in der Kritik, weil Bilanz und Erfolgsrechnung als Ausgangspunkt zu behördlichen Überprüfung bilden und diese Betrachtungsweise zu einer steuerstrafrechtlich unterschiedlichen Beurteilung – trotz gleichen Unrechtsgehalts – mit folgenden Handlungen führt:
- Bescheinigungen Dritter
- Unvollständige Aufzeichnungen über ihr Einkommen der selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen (Belangung lediglich wegen Steuerhinterziehung)
Urkunden
Das DBG zählt als Urkunden auf:
- Geschäftsbücher
- Bilanzen
- Erfolgsrechnungen
- Lohnausweise
- Bescheinigungen Dritter
- usw.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 337 f.
Judikatur
- BGE 125 IV 17
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