Die Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
- Keine Beweismittel-Beschaffung unter der Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast
- Keine Beweismittel-Beschaffung unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.
Vgl. DBG 183 Abs. 1bis.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 331
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