Weil die Steuerstrafen als echte Strafen gelten (siehe Rechtsnatur), sind die Verfahrensgrundsätze des allgemeinen Strafrechts zu berücksichtigen, u.a.
- Unschuldsvermutung
- Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (vgl. BV 32 Abs. 1)
- Faires Verfahren
- Es sind die Mindestgarantien für ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 05.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) zu beachten
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