Die gesetzliche Grundlage für die Steuerwiderhandlung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 174:
Art. 174 DBG
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
- die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
- eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
- Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
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