Die Regeln zur Strafverfolgungs-Verjährung wurden anfangs 2017 einer Revision unterzogen.
Gründe für die Gesetzesrevision bildeten:
- Harmonisierung mit den Regeln des Allgemeinen Strafrechts, welches seit 01.10.2002 keine relative und absolute Verjährung sowie keine Unterbrechung der Verjährung mehr kennt
- Behebung des Widerspruchs der Verfolgungsverjährungsfrist bei der vollendeten Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges, weil unverständlicherweise zweite kürzer war als erstere
StGB 333 Abs. 6 regelte die Aufhebung der Einteilung in relative und absolute Fristen auch für das DBG und das StHG und die Verjährungsfristen bis 31.12.2016 wie folgt:
- Übertretungen > Verfolgungsverjährungsfristen um das Doppelte erhöht
- Verletzung von Verfahrenspflichten
- Versuchte Steuerhinterziehung
- Vollendete Steuerhinterziehung
- Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in Inventarverfahren
- Verbrechen und Vergehen > Verfolgungsverjährungsfrist um die Hälfte erhöht
- Steuerbetrug
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