Personen, die als Erben, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder als Dritte Nachlasswerte verheimlichen oder beiseite schaffen, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, zu deren Bekanntgabe sie im Inventarverfahren verpflichtet sind, wird mit Busse bis zu CHF 10’000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 50’000 bestraft (vgl. DBG 178).
Auch in solchen Fällen ist eine einmalige straflose Selbstanzeige möglich (vgl. DBG 178 Abs. 4).