Zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und letztendlich zur Steigerung des Umsatzes, greifen Unternehmen als Mittel der Kommunikationspolitik häufig zum sog. Sponsoring. Dabei verpflichtet sich der Sponsor, dem Sponsornehmer finanzielle Beiträge – seien es Geld-, Sach- oder Dienstleistungen – zu erbringen. Im Gegenzug entfaltet der Sponsornehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und überlässt dem Sponsor seine Rechte (Namen, Image) für dessen kommunikativen Massnahmen.
Begriff
- Sponsoringvertrag = Vereinbarung zwischen Sponsor und Sponsornehmer, die es dem Sponsor gegen Entrichtung von finanziellen Beiträgen ermöglicht, den Sponsornehmer (bzw. dessen Namen, Image, etc.) als Mittel der Kommunikationspolitik für das Unternehmen miteinzubeziehen
Grundlage
- Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit
Abgrenzungen
- Zur Schenkung
- Leistung steht bei Schenkung nicht im Synallagma, d.h. keine Gegenleistung vorhanden
- Vgl. Schenkungsvertrag
- Leistung steht bei Schenkung nicht im Synallagma, d.h. keine Gegenleistung vorhanden
- Zum Merchandising
- Werbeeffekt erfolgt beim Merchandising durch Bekanntheit einer Marke
- Zur einfachen Gesellschaft
- Gemeinsame Zweckverfolgung fehlt in der Regel beim Sponsoring
Rechtsnatur
- Es handelt sich um einen gemischten Innominatkontrakt ohne gesetzliche Regelung
- Er setzt sich als gemischter Vertrag aus unterschiedlichen Nominatelemente zusammen:
- Auftragsähnliche Elemente (OR 394 ff.)
- Einbezug in Kommunikationsstrategie
- Kauf- bzw. werkvertragliche Elemente (OR 184 ff. bzw. OR 363 ff.)
- Falls im Zusammenhang mit dem Sponsoring Güteraustausch oder Güterherstellung betrieben wird
- Arbeitsvertragliche Elemente (OR 319 ff.)
- Bei lohnmässigen, d.h. regelmässiger Sponsorleistung an Personen
- Miet- bzw. pachtvertragliche Elemente (OR 275 ff.)
- Bei Nutzung von Sache zwecks Sponsoring
- Lizenzvertragliche Elemente
- Übertragung von Rechten (Namen, Image, etc.) von Sponsornehmer an Sponsor
- Auftragsähnliche Elemente (OR 394 ff.)
Erscheinungsformen
- Je nach Gegenstand des Vertrages
- Sportsponsoring
- Kultursponsoring
- Ökosponsoring
- Sozialsponsoring
- uam
- Je nach Sponsoringnehmer
- Personen-Sponsoring
- Institutionelles-Sponsoring
- Projekt-Sponsoring
Zweck
- Steigerung des Bekanntheitsgrades des Sponsoren
- Imagepflege
- Werbemittel
- Umsatzsteigerung
Zustandekommen
- Der Sponsoringvertrag kommt formfrei zustande (OR 11 Abs. 1)
- In der Regel wird für Abschluss und Änderung des Vertrages die Schriftform vereinbart (OR 16)
Rechte/Pflichten
- Sponsor
- Entrichtung finanzieller Beiträge (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen)
- Einbezug des Sponsornehmers in kommunikative Massnahmen
- Sponsornehmer
- Personen Sponsoring
- Ausübung einer Aktivität
- Muss Sponsor Nutzung von Rechten (Namen, Bild, Image, etc.) ermöglichen
- Teilnahme an Kommunikationsaktivitäten
- zB Pressekonferenzen, Interviews, TV-Auftritt etc.
- Benutzungs- und Platzierungspflichten
- zB Tragen der gesponserten Uhr bei Siegerehrung
- weiter vertraglich vereinbarte Pflichten
- Institutionelles Sponsoring
- Zusätzlich zu den Pflichten beim Personen-Sponsoring muss Sponsornehmer seine Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen
- zB Leinwand
- zB Lautsprecheranlagen
- zB Eintrittskarten
- zB Werbesendungen, Plakate, Flyer
- Zusätzlich zu den Pflichten beim Personen-Sponsoring muss Sponsornehmer seine Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen
- Projekt Sponsoring
- Zusätzlich zu oben erwähnten Pflichten, Durchführung projektbezogener kommunikativer Massnahmen
- Personen Sponsoring
Leistungsstörung
- Sponsor
- Grundsätzlich Anwendung der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts
- Insb. beim Verzug des Sponsors (OR 102 ff.)
- Bei Mangelhafter Leistung finden insbesondere die kaufrechtlichen oder (bei individuellen Warenanfertigungen) werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche Anwendung
- Nachbesserung, Wandelung, Minderung und Schadenersatz
- Grundsätzlich Anwendung der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts
- Sponsornehmer
- Bei schuldhafter Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Handlung, Haftung des Sponsornehmers gemäss OR 97 ff.
- Schadenersatz
- Verhaltens- und Umgangspflichten
- zB Miss Schweiz o.ä.
- Bei schuldhafter Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Handlung, Haftung des Sponsornehmers gemäss OR 97 ff.
Beendigung
- Ablauf der Vertragsdauer
- Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäss Vereinbarung
- Ohne Vereinbarung, analoge Anwendung von OR 546 Abs. 1 (Beendigung einfache Gesellschaft)
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- zB bei Verletzung von Personenrecht (ZGB 27)
International
- Grenzüberschreitende Alleinvertriebsverträge beinhalten grundsätzlich immer eine Gerichts- wie auch eine Rechtswahlklausel
- Vgl. Gerichtsstandsklausel und Rechtswahlklausel
- Sollten die Vertragsparteien ausnahmsweise keine Regelung in Bezug auf Zuständigkeit und anwendbares Recht getroffen haben, finden die Kollisionsnormen gemäss LugÜ und IPRG Anwendung
Literatur
- Huguenin Claire, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1100 ff.
- Hauser Thomas, Der Sponsoring-Vertrag im schweizerischen Recht, Dissertation, Zürich 1991