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Vertrag / Vertragsrecht

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Sponsoringvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Steigerung des Bekanntheitsgrades und letztendlich zur Steigerung des Umsatzes, greifen Unternehmen als Mittel der Kommunikationspolitik häufig zum sog. Sponsoring. Dabei verpflichtet sich der Sponsor, dem Sponsornehmer finanzielle Beiträge – seien es Geld-, Sach- oder Dienstleistungen – zu erbringen. Im Gegenzug entfaltet der Sponsornehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit und überlässt dem Sponsor seine Rechte (Namen, Image) für dessen kommunikativen Massnahmen.

Begriff

  • Sponsoringvertrag   =   Vereinbarung zwischen Sponsor und Sponsornehmer, die es dem Sponsor gegen Entrichtung von finanziellen Beiträgen ermöglicht, den Sponsornehmer (bzw. dessen Namen, Image, etc.) als Mittel der Kommunikationspolitik für das Unternehmen miteinzubeziehen

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zur Schenkung
    • Leistung steht bei Schenkung nicht im Synallagma, d.h. keine Gegenleistung vorhanden
  • Zum Merchandising
    • Werbeeffekt erfolgt beim Merchandising durch Bekanntheit einer Marke
  • Zur einfachen Gesellschaft

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um einen gemischten Innominatkontrakt ohne gesetzliche Regelung
  • Er setzt sich als gemischter Vertrag aus unterschiedlichen Nominatelemente zusammen:
    • Auftragsähnliche Elemente (OR 394 ff.)
      • Einbezug in Kommunikationsstrategie
    • Kauf- bzw. werkvertragliche Elemente (OR 184 ff. bzw. OR 363 ff.)
      • Falls im Zusammenhang mit dem Sponsoring Güteraustausch oder Güterherstellung betrieben wird
    • Arbeitsvertragliche Elemente (OR 319 ff.)
      • Bei lohnmässigen, d.h. regelmässiger Sponsorleistung an Personen
    • Miet- bzw. pachtvertragliche Elemente (OR 275 ff.)
      • Bei Nutzung von Sache zwecks Sponsoring
    • Lizenzvertragliche Elemente
      • Übertragung von Rechten (Namen, Image, etc.) von Sponsornehmer an Sponsor

Erscheinungsformen

  • Je nach Gegenstand des Vertrages
    • Sportsponsoring
    • Kultursponsoring
    • Ökosponsoring
    • Sozialsponsoring
    • uam
  • Je nach Sponsoringnehmer
    • Personen-Sponsoring
    • Institutionelles-Sponsoring
    • Projekt-Sponsoring

Zweck

  • Steigerung des Bekanntheitsgrades des Sponsoren
  • Imagepflege
  • Werbemittel
  • Umsatzsteigerung

Zustandekommen

  • Der Sponsoringvertrag kommt formfrei zustande (OR 11 Abs. 1)
  • In der Regel wird für Abschluss und Änderung des Vertrages die Schriftform vereinbart (OR 16)

Rechte/Pflichten

  • Sponsor
    • Entrichtung finanzieller Beiträge (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen)
    • Einbezug des Sponsornehmers in kommunikative Massnahmen
  • Sponsornehmer
    • Personen Sponsoring
      • Ausübung einer Aktivität
      • Muss Sponsor Nutzung von Rechten (Namen, Bild, Image, etc.) ermöglichen
      • Teilnahme an Kommunikationsaktivitäten
        • zB Pressekonferenzen, Interviews, TV-Auftritt etc.
      • Benutzungs- und Platzierungspflichten
        • zB Tragen der gesponserten Uhr bei Siegerehrung
      • weiter vertraglich vereinbarte Pflichten
    • Institutionelles Sponsoring
      • Zusätzlich zu den Pflichten beim Personen-Sponsoring muss Sponsornehmer seine Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen
        • zB Leinwand
        • zB Lautsprecheranlagen
        • zB Eintrittskarten
        • zB Werbesendungen, Plakate, Flyer
    • Projekt Sponsoring
      • Zusätzlich zu oben erwähnten Pflichten, Durchführung projektbezogener kommunikativer Massnahmen

Leistungsstörung

  • Sponsor
    • Grundsätzlich Anwendung der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts
    • Bei Mangelhafter Leistung finden insbesondere die kaufrechtlichen oder (bei individuellen Warenanfertigungen) werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche Anwendung
  • Sponsornehmer
    • Bei schuldhafter Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Handlung, Haftung des Sponsornehmers gemäss OR 97 ff.
      • Schadenersatz
    • Verhaltens- und Umgangspflichten
      • zB Miss Schweiz o.ä.

Beendigung

  • Ablauf der Vertragsdauer
  • Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäss Vereinbarung
    • Ohne Vereinbarung, analoge Anwendung von OR 546 Abs. 1 (Beendigung einfache Gesellschaft)
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
    • zB bei Verletzung von Personenrecht (ZGB 27)

International

Literatur

  • Huguenin Claire, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1100 ff.
  • Hauser Thomas, Der Sponsoring-Vertrag im schweizerischen Recht, Dissertation, Zürich 1991

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