Abreden im Baurechtsvertrag, die nicht direkt den Inhalt der Dienstbarkeit betreffen und / oder denen keine realobligatorische Wirkung beigemessen werden kann, haben rein obligatorischen Charakter:
Schuldrechtlicher Charakter
- Bestimmungen mit rein obligatorischem Charakter bedeuten, dass sie nur zwischen den Parteien (auch: inter partes) und nicht gegenüber Rechtsnachfolgern, d.h. nicht gegenüber späteren belasteten Grundeigentümern bzw. später Bauberechtigten, oder Dritten wirken
Rechtsnachfolge durch Singularsukzession
- Allgemeines
- Bei der Singularsukzession werden einzelne Rechte und Pflichten rechtsgeschäftlich übernommen (auch: Einzelrechtsnachfolge)
- Zession / Schuldübernahme
- Wird das Baurechtsgrundstück oder die baurechtsbelastete Liegenschaft veräussert, muss bedacht werden:
- Übertragung der obligatorischen Rechte, so dass dadurch der Rechtsnachfolger berechtigt wird, durch Zession
- Übernahme der obligatorischen Pflichten, so dass dadurch der Rechtsnachfolger verpflichtet wird, durch Schuldübernahme
- Wird das Baurechtsgrundstück oder die baurechtsbelastete Liegenschaft veräussert, muss bedacht werden:
Rechtsnachfolge durch Universalsukzession
- Allgemeines
- Bei der Universalsukzession gehen alle oder eine bestimmte Vielzahl von Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über (auch: Gesamtrechtsnachfolge)
- Arten der Gesamtrechtsnachfolge
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Weitere Detailinformationen
Keine Generalisierung
- Wegen der hier bestehenden Vertragsfreiheit lässt sich zu den möglichen Vertragsbestimmungen keine Generalisierung vornehmen
Häufige Fälle
- Verpflichtungen des Bauberechtigten
- Verpflichtung, bis zu einem bestimmten mit dem Bauwerk zu beginnen
- Verpflichtung, das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertig zu stellen
- Architekturverpflichtung
- Baurechtszins und ggf. eine einmalige Gegenleistung zu bezahlen
- Verpflichtung zur Führung eines bestimmten Gewerbebetriebes
- Pflicht, die Bauten ordnungsgemäss zu unterhalten und laufend zu modernisieren
- Konkurrenzverbot
- Verpflichtung des Bauberechtigten, vom Grundeigentümer, bestimmte Waren für den Bau oder Betrieb zu beziehen (Bezugsverpflichtung)
- Verpflichtung, die Gebäude nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten
- Verpflichtung der im Baurecht erstellten Mietwohnungen zu bestimmten Mietzinsen weiterzuvermieten
- Pflicht, die Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren sowie für die Haftpflicht des Werkeigentümers zu versichern
- Pflicht, bei der Rechnungslegung Mindestabschreibungen auf den Gebäuden vorzunehmen
- Verpflichtungen des baurechtsbelasteten Grundeigentümers
- Erschliessungspflicht mit eine eigenen Strasse auf eigene Kosten des baurechtsbelasten Grundeigentümer
- Eintragungspflicht des Baurechts im Grundbuch nach rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung
- Baukreditgewährung an den Baurechtsnehmer, z B zu Vorzugskonditionen
- Beidseitige Verpflichtungen
- Regelung der Tragung der Kosten des Baurechtsvertrages und seiner Eintragung im Grundbuch, je zur Hälfte oder nach einem anderen Aufteilungsschlüssel
- Vereinbarung eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten mit Ausnahme des Anspruchs aus vorzeitigem Heimfall
Standardklauseln
Spezialklauseln
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 97 ff.
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 153 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.