Die ehelichen Pflichten dauern bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils an. Das gilt insbesondere auch für die gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflicht.
In der Regel geht einem Scheidungsverfahren eine Zeit des Getrenntlebens voran, während welchem die Eheleute entweder selbständig oder unter Beizug eines Mediators eine Konvention betreffend Unterhaltspflicht und -Höhe getroffen haben oder aber es liegt ein entsprechende eheschutzrichterliche Anordnung vor. Eine solche vorbestehende Reglung dauert während des Scheidungsverfahrens fort.
Fehlt es hingegen an einer solchen Regelung und kommt der unterhaltsverpflichtete Ehepartner seiner Unterhaltspflicht nicht (mehr) nach oder drängt sich aufgrund wesentlicher und dauernder Veränderungen eine Abänderung einer bestehenden Reglung auf, so kann jeder Ehegatte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen.
Judikatur
- BGer 5A_19/2019 vom 09.04.2019 (Vorsorgliche Massnahmen in der Ehescheidung: Keine Zusprechung von Vorsorgeunterhalts möglich)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.