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Ehescheidung / Ehetrennung

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Errungenschaftsbeteiligung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Bei der Errungenschaftsbeteiligung handelt es sich um den ordentlichen Güterstand, dem die meisten Ehepaare in der Schweiz unterstehen. Die Errungenschaftsbeteiligung gilt immer dann, wenn nicht durch Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das Vermögen der Ehegatten aus vier Gütermassen zusammen:

  • Eigengut des Ehemannes
  • Eigengut der Ehefrau
  • Errungenschaft des Ehemannes
  • Errungenschaft der Ehefrau

Eigengut

Das Eigengut bildet diejenige Gütermasse, zu der die eheliche Gemeinschaft im Grundsatz nichts beigetragen hat. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das Eigengut nicht geteilt; jeder Ehegatte behält sein Eigengut.

Zum Eigengut gehören:

  • persönliche Gebrauchsgegenstände (ZGB 198 Ziff. 1)
  • Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon vor der Ehe gehörten und in die Ehe eingebracht wurden (ZGB 198 Ziff. 2)
  • Vermögenswerte, die während der Ehe unentgeltlich zufallen, z. B. durch Erbschaft, Erbvorbezug oder Schenkung (ZGB 198 Ziff. 2)
  • Genugtuungsansprüche (ZGB 198 Ziff. 3)
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut (sog. Surrogate; ZGB 198 Ziff. 4)

Errungenschaft

Errungenschaft bilden alle Vermögenswerte, welche die Ehegatten während der Ehe entgeltlich erwerben. Die Errungenschaft ist, ohne anderslautende Vereinbarung in einem Ehevertrag, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen.

Zur Errungenschaft gehören (ZGB 197):

  • alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte
  • der Arbeitserwerb
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeleistungen (AHV, BVG, etc.)
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Erwerbsersatz)
  • Erträge des Eigengutes (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen)
  • Ersatzbeschaffungen für Errungenschaft (sog. Surrogate)
  • restliches Vermögen, das nicht Eigengut ist

Alle diese Leistungen müssen während der Ehe erworben worden sein. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Errungenschaft ist komplementär zum Eigengut.

Unklarheitenregel

Alle Vermögenswerte, die nicht zweifelsfrei zum Eigengut gehören, stellen von Gesetzes wegen Errungenschaft dar. Wer behauptet, ein Vermögenswert sei sein Eigengut, muss dies beweisen. Misslingt ihm der Beweis, ist der Vermögenswert als Errungenschaft zu betrachten und unterliegt im Scheidungsfall der Teilung.

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