Übersicht
Das Scheidungsrecht sieht drei Scheidungsgründe vor:
- Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung)
- Scheidungsklage nach zwei Jahren Trennungszeit
- Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit (vor Ablauf der zweijährigen Trennungszeit)
Scheidungsgründe | |||
---|---|---|---|
Einvernehmliche Scheidung (Scheidung auf gemeinsames Begehren) ZGB 111 – 112 |
Strittige Scheidung (Scheidungsklage) ZGB 114 – 115 |
||
ZGB 111 vollständige Einigung, d.h. Einigung über Scheidungspunkt und sämtliche Nebenfolgen der Scheidung |
ZGB 112 Teileinigung, d.h. Einigung zumindest über Scheidungspunkt |
ZGB 114 nach 2 Jahren Getrenntleben vor Scheidung |
ZGB 115 weniger als 2 Jahre Getrenntleben bei Unzumutbarkeit des Abwartens der Trennungsfrist |
Vollständige Regelung der Nebenfolgen in Scheidungskonvention | Vollregelung oder Teilregelung der Nebenfolgen durch Scheidungsgericht | Regelung der Nebenfolgen in Scheidungskonvention oder durch Scheidungsgericht | Regelung Nebenfolgen durch Scheidungsgericht |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.