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Ehescheidung / Ehetrennung

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Scheidungsverfahren

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Der Verfahrensgang unterscheidet sich bei der Scheidung danach, in welchem Umfang sich die Ehegatten über die Scheidung an sich und deren (insbesondere finanziellen) Nebenfolgen einigen können. 

Möglich sind:

Umfassende Einigung (Konventionalscheidung)

Übersicht

Bei der Konventionalscheidung sind sich die Ehegatten in allen Belangen – d.h. über die Scheidung an sich und die Nebenfolgen der Scheidung – einig. Die Nebenfolgen regeln sie in einer Scheidungsvereinbarung (auch Scheidungskonvention genannt). Die Ehescheidung kann jederzeit mittels gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim Gericht anhängig gemacht  werden.

Die Voraussetzungen sind somit:

  • Einigung im Scheidungspunkt und
  • Einigung über Scheidungsfolgen in einer Scheidungskonvention

Scheidungskonvention

Grundlage der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungskonvention, die von den Ehegatten allein oder mit Hilfe von Anwälten ausgehandelt wird. Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen festhalten und die Scheidungsfolgen umfassend regeln.

Die Scheidungskonvention regelt insbesondere:

Die Scheidungskonvention bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Scheidungskonvention Bestandteil des Scheidungsurteils.

Verfahren

Sind sich die Eheleute über die Scheidung und alle Folgen einig, sind mehrere Verfahrensschritte zu durchlaufen: 

  • Einleitung des Verfahrens durch Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und einer Scheidungskonvention beim zuständigen Gericht, von beiden Parteien unterzeichnet;
  • Zu einem vollständigen Scheidungsbegehren gehören neben der Konvention auch alle Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen (Familienbüchlein, Lohnausweise, Steuererklärung, Belege über Miete, Pensionskasse, etc.);
  • Gerichtliche Anhörung: das Gericht prüft, ob die Eheleute sich wohl überlegt und unbeeinflusst zur Scheidung entschlossen haben (Einigung im Scheidungspunkt);
  • das Gericht prüft sodann die Scheidungskonvention;
  • eventuell zweite Anhörung vor Gericht (Bekräftigung des Scheidungswillens);
  • Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Gericht und Aussprechung der Scheidung;
  • Scheidungsurteil.

Teileinigung

Übersicht

Sind sich die Ehegatten im Scheidungspunkt einig, jedoch nicht über (alle) Scheidungsfolgen, können sie das Gericht ersuchen, die strittigen Punkte zu regeln. Die Ehegatten schliessen eine Scheidungskonvention über die Punkte ab, über die sie sich einig sind. Über die streitigen Fragen entscheidet das Gericht. Ein Vorteil der Teileinigung gegenüber der Scheidungsklage liegt darin, dass (wie bei der vollständig einvernehmlichen Scheidung) die zweijährige Trennungszeit entfällt.

Die Voraussetzungen sind somit:

  • Einigung im Scheidungspunkt, jedoch
  • keine oder lediglich Teil-Einigung über die Scheidungsfolgen 

Verfahren

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Einleitung des Verfahrens durch Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und gegebenenfalls einer Teilkonvention beim zuständigen Gericht, von beiden Parteien unterzeichnet;
  • Zusätzlich zum gemeinsamen Scheidungsbegehren werden ausdrückliche Begehren zu den strittigen Scheidungsfolgen verlangt;
  • Nach erfolgter Anhörung bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, eine allfällige Teilvereinbarung und die Begehren bezüglich der strittigen Punkte;
  • Über die strittigen Fragen entscheidet das Gericht (allenfalls nach notwendigem Beweisverfahren);
  • Beendigung des Verfahrens durch ein Gesamturteil.

Keine Einigung (Scheidungsklage)

Übersicht

Sind sich die Ehegatten nicht einmal darüber einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, dann muss die scheidungswillige Partei ein streitiges Scheidungsverfahren einleiten, eine sog. Scheidungsklage. Eine Scheidungsklage ist allerdings nur dann möglich, wenn ein Ehepaar mindestens seit zwei Jahren getrennt lebt. Der scheidungswillige Ehegatte kann dann gegen den Willen des anderen Ehegatten die Scheidung verlangen.

Die Voraussetzungen sind daher:

  • keine Einigung im Scheidungspunkt
  • keine Einigung über die Scheidungsfolgen
  • ununterbrochene Trennungszeit von zwei Jahren 

Verfahren

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten (ZPO 23).

Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht dieser fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.

Steht der Scheidungsgrund nicht fest und kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht der klagenden Partei Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.

Praxis

Bei guten finanziellen Verhältnissen werden Scheidungen überwiegend im einvernehmlichen Verfahren erledigt, also ohne streitiges Gerichtsverfahren.

Das Aushandeln der Scheidungskonvention ist dementsprechend wichtig und der Beizug eines Anwaltes ratsam. Letztlich geht es darum, in angemessener Zeit ein Ergebnis zu erreichen, das für beide  geschiedenen Ehegatten annehmbar ist. 

Zuständigkeit 

Für die Ehescheidung ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig (ZPO 23 I). Das gemeinsame Scheidungsbegehren bzw. die Scheidungsklage kann somit am eigenen Wohnsitz oder am Wohnsitz des anderen Ehegatten eingereicht werden. 

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